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Der Verkäufer haftet für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 434 ff. BGB.
Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang
tunlich ist, zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen Mangel dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware
als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im übrigen gelten die §377 ff. HGB.
Gegenüber Unternehmern sind die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht,
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche des Käufers, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt
nicht bei Vorsatz,grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Verkäufer sowie für die Haftung für Schäden an den Rechtsgütern Leben, Körper und Gesundheit.
Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen den Kunden nicht, die Erfüllung des ganzen Vertrages abzulehnen.
Gegenüber Unternehmern verjähren die Mängelansprüche in einem Jahr seit Lieferung der Kaufsache.
Gebrauchte Gegenstände liefert der Verkäufer gegenüber Unternehmern unter Ausschluss
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